Der Bundesgerichtshof hat am 07.12.2018 (V ZR 273/17) entschieden, dass Wohnungseigentümer den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen dürfen. Das Landesrecht muss aber eine Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen vorsehen.
Aufgrund einer landesrechtlichen Pflicht zur Nachrüstung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschloss Wohnungseigentümergemeinschaft die Installation, Wartung, und Kontrolle durch eine Fachfirma. Die laufenden Kosten für Kontrolle und Wartung sollten über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger sind Mieter, die bereits über einen Rauchwarnmelder verfügten und von der Regelung ausgenommen werden wollten. Die Klage blieb ohne Erfolg. Mit der eingelegten Revision beantragten die Kläger, den Beschluss für ungültig erklären zu lassen.
Der BGH wies die Revision zurück und urteilte, dass der Beschluss wirksam sei. Zwar sieht die landesrechtliche Regelung vor, dass der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen hat. Dies hindert jedoch die Eigentümergemeinschaft nicht daran, eine einheitliche Wartung und Kontrolle zu beschließen. Der Beschluss entspricht ferner der ordnungsgemäßen Verwaltung – durch Einheitlichkeit wird die Einhaltung der DIN-Normen sichergestellt und versicherungsrechtliche Risiken werden minimiert.