Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.08.2016 (8 AZR 406/14) entschieden, dass eine Stellenausschreibung, in welcher ein(e) Junior-Consultant für ein junges dynamisches Team gesucht wird, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Bei Nichteinstellung liegt daher die Vermutung einer entschädigungsfähigen Diskriminierung für die Bewerberin vor.
Die 47 Jahre alte Arbeitnehmerin hatte sich auf die Stelle der Arbeitgeberin, einer Personalberaterin, als Junior-Consult in einem jungen dynamischen Team beworben. Nachdem sie abgelehnt wurde, forderte sie die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz nach §15 Abs.1 und Abs.2 AGG auf. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab.
Nachdem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage abgewiesen hatte, ging die Arbeitnehmerin vor das Bundesarbeitsgericht und war erfolgreich. Die Revision führte zu einer Zurückweisung an das LAG und damit einer Aufhebung der Entscheidung.
Zunächst stellte sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin sich ernsthaft hatte bewerben wollen und damit die Voraussetzungen der Bewerbereigenschaft erfüllte § 6 Abs.1 S.2 AGG. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Arbeitgeber. Da insoweit kein Rechtsmissbrauch vorlag, prüfte das BAG weiter, ob eine Diskriminierung vorlag. Das BAG ging hier sowohl in Hinblick auf das junge dynamische Team als auch in Hinblick auf den Begriff Junior-Consult davon aus, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliege. In den Begriffen sei die Botschaft enthalten, dass die Arbeitgeberin junge Arbeitnehmer suche, sodass eine Vermutung für eine Diskriminierung gemäß § 22 AGG vorliege. Der damit erfolgten Beweislastumkehr könne die Arbeitgeberin mit einem substantiierten Vortrag, dass andere Gründe zur Ablehnung geführt hätten (z.B. unverzichtbare formale Qualifikationen, Abschluss des Auswahlverfahrens vor Eingang der Bewerbung o.ä.), entgegentreten. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, das Verfahren konsequent unter Berücksichtigung aller Bewerbungen durchzuführen. Andernfalls müsse der Arbeitgeber jedenfalls nach § 15 Abs.2 AGG den Entschädigungsanspruch bis zur Höchstgrenze von drei Monatsgehältern leisten.