Mit dem Urteil vom 25.09.2020 ( V ZR 300/18) entschied der Bundesgerichtshof, dass Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Zustimmung zur Vermietung einer Wohnung nicht davon abhängig machen dürfen, ob der betroffene Eigentümer den Vertrag zur Prüfung vorlegt, da dies keinen wichtigen Grund zur Versagung darstellt.
Geklagt hatte hier der Wohnungseigentümer, der die Feststellung verlangte, dass die Bewohner aus dem Erdgeschoss verpflichtet waren, der Vermietung seiner Wohnung an eine Großfamilie zuzustimmen. Zwei Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lagen hier im Streit. Die Wohnungseigentümer hatten im Fall vereinbart, dass eine Vermietung nur erlaubt sein soll, wenn die anderen Wohnungseigentümer der Vermietung zustimmen. Sie vereinbarten auch, dass eine Versagung nur aus einem wichtigen Grund erfolgen darf.
Im Juni 2015 schlug der angehende seinen Nachbarn im Parterre vor, seine Wohnung an eine sechsköpfige Großfamilie zu vermieten, woraufhin die Anwohner die Zustimmung verweigerten, sodass er die Wohnung den Interessenten von Juni 2015 bis Oktober 2016 unentgeltlich überließ.
Das Amtsgericht Radolfzell gab seiner Klage statt. Zudem war die Berufung der Miteigentümer vor dem Langgericht Karlsruhe erfolgreich, da der Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Vorrangig sei eine Leistungsklage auf Schadensersatz zu erheben gewesen. Außerdem habe ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den fehlenden Mietvertragsvorwurf und der näheren Beschreibung der beabsichtigten Vermietung vorgelegen.
Der BGH entschied mit dem genannten Urteil jedoch gegensätzliches. Die Abweisung des Feststellungsantrags sei bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht falsch. Der Umstand, dass dem Eigentümer kein rechtzeitiger -aber gebotener- Hinweis dazu durch das Berufungsgericht erteilt worden ist, spreche dafür. Insbesondere könne das Feststellungsinteresse nicht deswegen verneint werden, dass er seinen Schaden aus der Verweigerung der Zustimmung beziffern und auf Leistung klagen könne. Dem V. Zivilsenat zufolge wird das weder dem gestellten Antrag noch dem damit verfolgten Interesse gerecht.
Das BGH sieht darin keinen wichtigen Grund zur Versagung, da der Mietvertrag keine Informationen oder Unterlagen wäre, von der ein Wohnungseigentümer die Erteilung seiner Zustimmung zur Veräußerung oder Vermietung abhängig machen dürfe. Es komme nicht auf den Inhalt des Mietvertrags an. Schließlich wies der BGH die Klage auf das LG Karlsruhe zurück. Zudem wies er darauf hin, dass das LG Karlsruhe den weiteren Einwänden gegen die Vermietung der Wohnung an die Familie nachgehen müsse, wie einer Überbelebung der Wohnung durch sechs Personen, einer Versagung der Zustimmung wegen des noch geltenden Kostenverteilungsschüssels sowie ob das Verhalten der Familie die Versagung der Zustimmung habe rechtfertigen können.