Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 24.01.2017 (3 Sa 244/16) entschieden, dass eine fristlose Kündigung auch durch eine grobe Beleidigung gerechtfertigt werden kann.

Der Kläger arbeitete seit 23 Jahren in einem kleinen Familienbetrieb. Der Arbeitnehmer warf unter anderem einem der Geschäftsführer vor, dass dieser „gerne den Chef raushängen“ lasse und dass sein Vater sich „wie ein Arsch“ benommen habe. Der Geschäftsführer sei darüber hinaus auf dem besten Weg „seinem Vater den Rang abzulaufen“ und im Übrigen benehme sich die Firma wie „soziale Arschlöcher“. Die Firma gab dem Arbeitnehmer drei Tage Zeit, um sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Als dieser dem Verlangen nicht nachkam, wurde er fristlos gekündigt und erhob die Kündigungsschutzklage.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab. Nach der Ansicht des LAG handelt es sich um eine besonders grobe Beleidigung, die eine erhebliche Ehrverletzung der Betroffenen darstellen. Diese ist nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Insbesondere da das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Provokation seitens der Geschäftsführer oder Affekthandlung sah. Ferner ist eine Abmahnung oder das Abwarten einer ordentlichen Kündigungsfrist in kleinen und familiär geführten Betrieben unzumutbar. Der Arbeitnehmer hatte auch keine Einsicht gezeigt.