Kein Erfordernis zur Fristsetzung bei Beschädigung der Mietsache

Der Bundesgerichtshof hat am 28.02.2018 (VIII ZR 157/17) entschieden, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters keine Fristsetzung zur Beseitigung des Schadens an den Mieter und damit kein In-Verzug-Setzen erfordert.

Der Vermieter verlangte in dem vorliegenden Fall von dem Mieter einen Schadensersatz nach einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mieter hatte aus Sicht des Vermieters durch Beschädigungen der Wohnräume die Obhuts- u. Sorgfaltspflichten verletzt. Unter anderem hatte er einen Schimmelbefall und einen Mietausfall von 5 Monaten zu verantworten. Eine Frist zur Beseitigung der Schäden wurde durch den Vermieter nicht gesetzt.

Nach Auffassung des BGH stritten die Parteien um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht gemäß § 241 Abs.2 BGB. Der Mieter müsse die Räumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand halten und schonen. Ist es nicht der Fall, so steht dem Vermieter ein Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs.1 BGB zu. Es sei Sache des Vermieters, ob dieser eine Schadensbeseitigung oder einen Geldersatz fordert. Der Vermieter muss den Mieter jedoch nicht vor Geltendmachung des Schadensersatzanspruches in Verzug setzen. Die Revision des Mieters wurde daher zurückgewiesen.