Mit Urteil vom 28.06.2023 hat das BGH (XII ZB 537/22) entschieden, dass nur der Umstand, dass der Mieter nicht auf ein Kündigungsschreiben des Vermieters antwortet, die Klagerhebung auf fristgerechte Räumung nicht begründet werden kann. Sofern ein Vermieter trotzdem eine solche Klage einreicht, muss er die Kosten des Verfahrens auch im Erfolgsfall selbst tragen.
Geklagt hatte der Vermieter einer Arztpraxis, welche im März fristgerecht gekündigt worden war. Das Mietverhältnis sollte im Herbst enden. Nachdem dieser von den Mietern keine Rückmeldung erhalten hatte, erhob er vorsorglich Klage auf Räumung der Mieträume zum Vertragsende. Daraufhin meldeten sich diese Anfang August wieder und teilten mit, dass sie sich zwischenzeitlich mit der Nachmieterin über die Übernahme von Möbeln geeinigt haben und schlugen bereits einen Übergabetermin vor. Auch die Räumungsforderung erkennten die Mieter unmittelbar nach Erhalt der Klage an, wobei sie sich aber weigerten die Verfahrenskosten zu tragen
Der BGH stellte klar, dass die bloße Untätigkeit der Mieter gewissermaßen als stillschweigendes Anerkennen der Kündigung aufzufassen war. Der Mieter hatte unmittelbar nach Erhalt der Klage die Räumungspflicht anerkannt und war damit nach § 93 ZPO vor den Kosten des Verfahrens geschützt. Daher mussten die Vermieter die Kosten des Verfahrens wegen Fehlens des Klageerhebungsgrundes tragen. In der Sachen hatten die Vermieter allerdings mit der Klage Erfolg.