Der Bundesgerichtshof hat am 14.06.2019 (Az. V ZR 254/17) entschieden, dass ein Eigentümer keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, wenn er Fenster auf eigene Kosten in der irrigen Annahme austauschen lässt, es sei seine Aufgabe.
Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Wohnanlage sich auf 212 Wohnungen erstreckt. Im Jahr 2005 ließ er in seiner Wohnung Fenster erneuern. Es wurden Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas eingebaut. Die Mitglieder der WEG gingen zunächst davon aus, dass es sich dabei um keinen Aufgabenbereich der WEG handelt. Im Jahr 2012 erfuhren sie, dass dies, entgegen ihrer Annahme, eine gemeinschaftliche Aufgabe darstellt. Der Eigentümer forderte sodann einen Wertersatz.
Der BGH hat entschieden, dass ein Irrtum keinen Ersatzanspruch begründen kann und damit zu Gunsten der WEG entschieden. Der Erstattungsanspruch müsste dann auch anderen Eigentümern zustehen, die ihre Fenster austauschen ließen, sodass im Hinblick auf die Finanzplanung ein unverhältnismäßiger „Hin-und-Her-Ausgleich“ vorläge. Dem Eigentümer steht auch kein Kostenerstattungsanspruch nach allgemeinen Regeln zu (Bsp. Geschäftsführung ohne Auftrag, § 687 Abs. 1 BGB), da das Wohnungseigentumsgesetz speziellere Regelungen enthält, vergleiche § 21 Abs. 4 und Abs. 5 WEG.