Am 27.04.2021 entschied (2 AZR 342/20) das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass entlassene Arbeitnehmer nicht verlangen können, dass ihm frühere Arbeitgeber eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm selbst sowie über ihn zur Verfügung stellt. Auf diese Weise hat der BAG einer neuen Maschen Grenzen gesetzt, mit welcher Beschäftigte in Kündigungsschutzprozessen Druck ausüben, um zumindest höhere Abfindungen ergattern zu können.
Geklagt hat ein Wirtschaftsjurist, welcher bereits nach einem Monat in seiner Probezeit gekündigt worden ist. Er verlangte daraufhin Auskunft aller gespeicherten personenbezogenen Daten, sowie eine Kopie sämtlicher E-Mails, in welchen er persönlich erwähnt wird, sowie den gesamten E-Mail-Verkehr zwischen ihm selbst und dem Arbeitgeber. Vorerst hatte dieser versucht die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern, indem er geltend machte, schon im Zuge seines Einstellungsgesprächs zum Datenschutzbeauftragten benannt worden zu sein und damit unkündbar wäre (§ 6 IV 2 BDSG). Nachdem der Kläger mit seinem Begehren in erster Instanz abgewiesen wurde, hat das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz diesem teilweise stattgegeben. Es beschränkte den Anspruch auf die Kopie jedoch auf die Daten, die auch vom Auskunftsbegehren erfasst waren. Einen sozusagen pauschalen Anspruch auf Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs inklusive aller E-Mails, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, bestehe dagegen nicht, so die Vorinstanz. Er müsste sein Verlangen auf bestimmte Dokumente hin konkretisieren.
Auch das BAG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und auf § 253 II Nr. 2 ZPO hingewiesen. Die begehrten Nachrichten müssten so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche sich eine Verurteilung bezieht. Dabei ließ das BAG offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen könne. Sofern es überhaupt einen solchen Anspruch gebe, müsse dieser entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der sog. Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemacht werden.