Keine Beschäftigungsgarantie bei Schwerbehinderung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2019 (Az. 6 AZR 329/18) entschieden, dass § 164 Abs. 4 SGB IX keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte begründet. Die Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann nicht verlangt werden, wenn der Arbeitsplatz durch Organisationsänderungen entfällt.

 

Der schwerbehinderte Kläger war 34 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund eines Insolvenzverfahrens unterzeichnete Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich mit Namensliste. Es wurde unter anderem vorgesehen, dass der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund einer Umverteilung entfällt. Sodann erhielt der Kläger eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (mit Zustimmung des Integrationsamtes). Dagegen wehrte er sich vor Gericht.

 

Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung wirksam ist. Ein Schwerbehinderter darf aufgrund von § 164 Abs. 4 SGB IX die Umgestaltung des Arbeitsumfelds oder der Arbeitsorganisation unstreitig verlangen. Aus § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ergibt sich jedoch, dass dem Arbeitgeber die Umgestaltung zumutbar oder nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein muss. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit steht es dem Arbeitgeber zu, einen Arbeitsplatz entfallen zu lassen. Der Beschäftigungsanspruch erlangt dagegen bei der Frage der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz Relevanz. Im vorliegenden Fall war ein solcher nicht verfügbar. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen, die Revision blieb ohne Erfolg.