Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.08.2020 (AZ 8 AZR 62/19) entschieden, dass das Verbot des Tragens eines Kopftuches als muslimische Lehrkraft gegen die Religionsfreiheit verstößt, wenn die erforderliche Neutralität gewahrt wird.
Geklagt hatte eine muslimische Frau, die als Quereinsteigerin Lehrerin werden und das Kopftuch während des Unterrichts nicht abnehmen wollte. Nach einem Vorstellungsgespräch wurde sie auf das sogenannte „Berliner Neutralitätsgesetz“ angesprochen. Dieses besagt, dass es allgemein verboten ist, während der Dienstzeit auf dem Schulgelände „auffallend religiös geprägte Kleidung“ wie zum Beispiel ein Kopftuch zu tragen. Der Schulfrieden könnte hierdurch potenziell gestört werden. Hier sah die Klägerin ihre Glaubensfreiheit verletzt.
Das Arbeitsgericht gab ihr nicht Recht, das Landesarbeitsgericht jedoch sicherte ihr eine Entschädigung zu. Vom Bundesarbeitsgericht wurde das „Berliner Neutralitätsgesetz“ dann erstmals in Frage gestellt. Die Klägerin sei tatsächlich wegen ihrer Aussage das Kopftuch während des Unterrichts nicht abzunehmen benachteiligt worden. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte zudem, dass das Tragen eines Kopftuches nachvollziehbar auf „ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot“ zurückzuführen ist und damit das „Berliner Neutralitätsgesetz“ die Religionsfreiheit angreift. Es seien keine nachvollziehbare Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität gegeben.