Das Landesarbeitsgericht Stuttgart (LAG Baden Württemberg) entschied mit Urteil vom 10.02.2021 (Az.: 4 Sa 27/20), dass die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Koch in einer evangelischen Kindertagesstätte aufgrund seines Kirchenaustritts unwirksam ist. Der Verbleib in der Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar.
Geklagt hatte hier ein Koch, welcher seit 1995 in einer evangelischen Kindertagesstätte beschäftigt gewesen ist. Im Juni 2019 erklärte dieser seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte, die evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, von diesem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und mit Schreiben vom 21.08.2019.
Sie bewertete seinen Schritt demnach als einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Ihr Handeln und Verständnis sei nämlich vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Der Kläger trug hingegen vor, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe und mit dem pädagogischen Personal nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt habe, wobei dort ausschließlich organisatorische Probleme behandelt worden seien.
Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte mit Urteil vom 12.03.2020 die Kündigung für unwirksam, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage anstrebte. Jedoch hat sich auch das LAG der Begründung der Vorinstanz angeschlossen, indem dieses erneut klarstellte, dass die Loyalitätserwartung der Beklagten keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers darstellt.