Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.08.2020 (AZ VIII ZR 59/20) entschieden, dass eine Mietpartei gekündigt werden kann, wenn sie sich jahrelang mit den Nachbarn im Streit befindet und dadurch den Hausfrieden massiv stört. Auch Besucher des Mieters sind verpflichtet, den Hausfrieden zu wahren und haben kein Recht, den Hausbewohnern gegenüber ausfallend zu werden.
Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterin fristlos und ordentlich gekündigt, weil sie jahrelang verbal eskalierende Auseinandersetzungen mit den Mitmietern hatte und auch ihr Freund, der häufig zu Besuch war, andere Hausbewohner beleidigt und bedroht hat. Die fristlose Kündigung sowie die erhobene Räumungsklage der Vermieterinnen waren vor Gericht erfolgreich.
Das Argument der Mieterin, dass ihr Verhalten nur „wenige Tage“ dauere, war weder für das Räumungsverfahren noch für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausreichend. Nach Ansicht des Gerichts lag eine „erhebliche Vertragsverletzung“ durch die Mieterin vor, da dieser alte Streit zahllose weitere Vorfälle nach sich zog. Auch sei eine „Nachhaltigkeit der Störung des Hausfriedens“ gegeben, denn die Mieterin hat das Gebot missachtet, sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr als unbedingt notwendig gestört werden. Dies betreffe auch Besucher der Mieter, da diese als sog. Erfüllungsgehilfen des Mieters ebenfalls verpflichtet sind, den Hausfrieden nicht zu stören.
Daher entschied das Gericht zugunsten der Mitmieter und der Vermieter, die ein massiv störendes Verhalten einzelner Mieter nicht dulden müssen.