Leiharbeiter sind keine Streikbrecher

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.06.2020 (AZ 1 BvR 842/17) entschieden, dass Firmen, die von einem Streik betroffen sind, Leiharbeiter nicht an bestreikten Arbeitsplätzen beschäftigen dürfen.

Beschwerde eingelegt hatte eine Arbeitgeberin, die gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das sog. „Streikbrecher-Verbot“ vorgehen wollte. Ihr Unternehmen befand sich in einem Arbeitskampf und die Arbeitgeberin wollte Leiharbeitskräfte bei sich arbeiten lassen. Dies war aber gesetzlich nicht erlaubt. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass aus Sicht der Arbeitgeberin gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen werde, da keine freie Wahl der Mittel im Streik bestehe.

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, denn das Bundesverfassungsgericht erachtete das Streikbrecher-Verbot durchaus als vereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG. Im Bereich der Koalitionsfreiheit sei das oberste Ziel die Wahrung der Tarifautonomie. Diese Tarifautonomie funktioniert, wenn die beiden Tarifvertragsparteien gleichgestellt sind.

Da auch Leiharbeiter das Recht haben, von einem „sozial angemessenen“ Arbeitsverhältnis zu profitieren, ist es rechtlich zulässig durch § 11 Abs.5 AÜG in Art. 9 Abs.3 GG einzugreifen. Eine Beschränkung des Grundrechts ist daher gerechtfertigt. Leiharbeiter sind nicht dafür da, damit sich das Unternehmen durch sie gegen einen Streik wehrt. Man könne generell Leiharbeiter einsetzen, wenn diese nicht vom Streik betroffen seien bzw. der Arbeitsplatz nicht davon betroffen ist.

Zudem sei es den Gesetzgeber auch erlaubt gewesen, zur Herstellung der Tarifautonomie, die Parteien auf Augenhöhe für Verhandlungen zu bringen, insbesondere wenn sich die Positionen zugunsten einer der Tarifvertragsparteien verschieben.

Der Beschwerde der der Arbeitgeberin wurde somit nicht stattgegeben.