Massenentlassung während der Schwangerschaft

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.02.2018 (C-103/16) entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen bei Massenentlassungen gekündigt werden dürfen. In solchem Fall muss der Arbeitgeber lediglich die Gründe für die Massenentlassung und sachliche Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer mitteilen.

Im November 2013 kündigte das spanische Unternehmen Bankia einer schwangeren Arbeitnehmerin. Das Unternehmen führte zunächst eine Konsultationsphase in Bezug auf geplante Massenentlassungen durch. Nach dem unternehmensinternen Bewertungsverfahren für Unverzichtbarkeit der Arbeitnehmer angesichts notwendiger Personalanpassungen erreichte die Arbeitnehmerin eines der niedrigsten Ergebnisse in der Provinz. Nach erfolgloser Klage beim spanischen Arbeits- und Sozialgericht rief das Oberste Gericht von Katalonien den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an.

Nach Auffassung des EuGH ist die Kündigung einer Schwangeren bei einer Massenentlassung zulässig. Zu beachten ist, dass der wesentliche Grund für die Kündigung nicht in der Schwangerschaft selbst liegen darf. Es müssen vielmehr schwangerschaftsunabhängige Gründe für eine Kündigung vom Arbeitgeber aufgeführt werden und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss daher Gründe für die Massenentlassung und die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer darlegen. Im Ergebnis stehen die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und Massenentlassungen jedoch nicht grundsätzlich im Widerspruch. Die Gerichte haben jedoch jeden Einzelfall genau zu prüfen.