Mieterhöhungsverlangen: Bezugnahme auf den Mietspiegel einer anderen Gemeinde

Der Bundesgerichtshof hat am 21.08.2019 (Az. VIII ZR 255/18) klar gestellt, dass der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ein taugliches Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens darstellt, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt, § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter.

 

Die Klägerin war Vermieterin eines Anwesens in der Stadt Stein, für die kein Mietspiegel vorlag. Sie forderte die Beklagte einem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen wurde auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Fürth gestützt. Die auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Städte waren nach Ansicht der Gerichte aufgrund unterschiedlicher Infrastruktur sowie Bevölkerungsdichte nicht vergleichbar gewesen. Sodann legte die Klägerin eine Revision ein.

 

Der BGH hat entschieden, dass der Mietspiegel der Stadt Fürth zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für die Stadt Stein nicht geeignet ist. Die Begründung soll dem Mieter die Prüfung der sachlichen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens ermöglichen. Bei dem herangezogenen Mietspiegel müsste es sich um einen Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handeln. Die Beurteilung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Nach Ansicht des BGH hat dieser alle wesentlichen Beurteilungsgrundlagen herausgearbeitet, gewichtet und gewürdigt, insbesondere die Bevölkerungsdichte (Einwohnerzahl und Wohnstruktur) sowie die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Besonderheiten (Versorgungszentren, Theater, S-Bahn).

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Mieterhöhungsverlangen war nicht ordnungsgemäß begründet.