Mitbestimmung bei Einstellung: Betriebsräte müssen auch digitale Unterlagen akzeptieren

Mit Urteil vom 13.12.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22) klargestellt, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Dem BAG zufolge kann der Betriebsrat seine erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien.

Hintergrund dieser Entscheidung war die Vorgehensweise eine Arbeitgeberin bei der Einstellungsunterrichtung, welche den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle digital mithilfe eines Recruiting-Softwareprogramms durchführte. Dabei konnten die Betriebsratsmitglieder mithilfe ihrer Dienst-Laptops für die Dauer des Zustimmungsverfahrens auf alle Bewerbungsunterlagen, wie persönliche Angaben, ihre Anschreiben, Lebensläufe, Zeugnisse und Zertifikate, zugreifen.

Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines neuen Mitarbeiters verweigerte, wollte der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung vom Gericht ersetzen lassen.

Das Arbeitsgericht Halle, das LAG Sachsen-Anhalt sowie das BAG gaben dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin statt. Der Betriebsrat sei durch die Vorlage der digitalen Unterlagen ordnungsgemäß gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet worden. Eine Auslegung von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe, dass die Bewerbungsunterlagen hierfür nicht in Papierform eingereicht werden müssten, sondern die digitale Form bereits genüge.