Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2016 (1 ABR 7/15) entschieden, dass sofern ein Arbeitgeber eine Facebook-Seite einrichtet, in der Besucher die Möglichkeit haben, die Leistungen oder das Verhalten der Eingestellten als Beiträge zu posten, es sich um ein vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasstes Vorhaben handelt.
Auf der unter anderem zu Werbezwecken eingerichteten Facebook-Seite des Arbeitgebers befand sich eine Besucherseite, die mit einer Funktion versehen war, die es ermöglichte, Posts über die beschäftigten Mitarbeiter zu erstellen. Der Konzernbetriebsrat war der Meinung, dass es sich dabei um eine technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handele, so dass dies der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege.
Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. § 87 BetrVG soll die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer wahren. Kann es durch den Einsatz von Social Media des Arbeitgebers zu Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers kommen, kann der Einsatz der technischen Einrichtungen nur in Hinblick auf schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt werden. Es sei daher unbeachtlich, wie die Daten über das Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern erhoben werden.