Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (1 ABR 14/14) festgestellt, dass der Betriebsrat bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG eingeschränkt ist und beispielsweise bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs.2 S.1 SGB IX nur bei der Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen mitbestimmen kann. Hintergrund war der Spruch der Einigungsstelle, wonach sich bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement das beteiligte Integrationsteam von Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammen setzen sollte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wonach die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten hätte. Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes umfasse nicht die Umsetzung der Maßnahmen aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs.2 S.1 SGB IX, sondern nur die Ausgestaltung des BEM.