Nachteilsausgleich bei einer Massenentlassung und Sozialplanabfindung sind verrechenbar

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.02.2019 (1 AZR 279/17) entschieden, dass Zahlungen des Nachteilsausgleichs bei Massenentlassungen und Sozialplanabfindungen nicht nebeneinander gewährt werden.

 

Die beklagte Arbeitgeberin beabsichtigte eine Betriebsstilllegung. Noch vor den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessensausgleich wurden die Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt. Aus diesem Grund erstritt der entlassene Kläger einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG. Sodann machte er eine Abfindung geltend. Diese stützte er auf einen zwischenzeitlich vereinbarten Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

 

Das BAG hat entschieden, dass die erfolgte Zahlung eines Nachteilsausgleichs gleichzeitig die Sozialplanabfindung mitumfasst. Der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen sei weitgehend deckungsgleich. Dem steht auch nicht die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG entgegen.

Die Revision hatte keinen Erfolg.