Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2016 (5 Sa 657/15) festgestellt, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf auf private Internetnutzung überprüfen darf, wenn ein Verdachtsmoment vorliegt. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen, wobei die private Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen während der Pausen erlaubt war. Der Arbeitgeber wertete den Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aus, nachdem es Verdachtsmomente für eine private Internetnutzung gab und sprach eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Es wurde eine Privatnutzung von fünf Tage bei 30 Arbeitstagen festgestellt. Die Kündigungsschutzklage wurde zurückgewiesen.Die nicht erlaubte Nutzung des Internets würde eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, aber das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber kein milderes Mittel habe um die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision wurde zugelassen.