Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden, dass der Arbeitgeber die Reisezeiten von Arbeitnehmern wie übliche Arbeitszeit zu vergüten hat, wenn eine vorübergehende Entsendung ins Ausland vorliegt.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, welches die Beschäftigten vertraglich verpflichtet an Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Der RTV-Bau findet in dem Arbeitsverhältnis Anwendung. Im Sommer 2015 wurde der Kläger auf eine Baustelle in China entsandt. Der Entsendevertrag enthielt keine Regelungen zur Vergütung der Reisezeit. Auf Wunsch des Klägers wurde ihm ein längerer Flug in der Business-Class gebucht. Der Beklagte zahlte dem Kläger Vergütung für insgesamt vier Reisetage (jeweils acht Stunden Arbeitszeit). Der Kläger verlangte Zahlung der weiteren angefallenen 37 Stunden. Der Berufung des Klägers wurde stattgegeben. Der Beklagte legte daraufhin Revision ein.
Das BAG entschied, dass die Reise bei einer Entsendung ins Ausland ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt und deshalb grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten ist. Die erforderliche Reisezeit soll sich aber danach richten, was bei einem Flug in der Economy-Class (insbesondere Direktflüge) anfällt. Zur vollständigen Klärung durch BAG fehlten jedoch die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Reisezeit. Die Sache wurde daher zu einer erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.