Umkleidezeiten bei Dienstkleidung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 (1 ABR 76/13) festgestellt, dass betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG auch das An- und Ausziehen von Dienstkleidung umfassen kann. Insbesondere wenn es sich um besonders auffällige Arbeitskleidung handelt, welche die Mitarbeiter bereits nach außen hin als solche des Arbeitgebers erkennen lässt. Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, war der Auffassung, dass Wegezeiten zwischen den Umkleideräumen und dem Dienstfahrzeug keine Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellen und der Betriebsrat daher keine Mitbestimmung hat. Das Bundesarbeitsgericht hat der Rechtsbeschwerde des Betriebsrates stattgegeben und mitgeteilt, dass unter Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG auch die Wegezeit zwischen Umkleideräumen und Dienstfahrzeug sowie das An- und Ablegen derselben umfasse. Das Umkleiden müsse zudem einem fremden Bedürfnis, wie dies bei besonders auffälliger Dienstkleidung der Fall sei, dienen und das An- und Ablegen der Dienstkleidung sowie die Wegezeiten auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgen. Wenn die Mitarbeiter die Dienstkleidung dagegen auch in ihrer Freizeit tragen könnten und der Mitarbeiter diese nicht im Betrieb an- und ablegen, liege keine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit vor. Eine auffällige Dienstkleidung sah das Bundesarbeitsgericht auch dann als gegeben an, wenn nicht nur Farbe und Firmenname erkennbar seien, sondern auch, wenn die Kleidung aufgrund der Ausgestaltung die Mitarbeiter nach außen hin offensichtlich als Angehörige des Betriebes erkennen lassen würden.