Mit Urteil vom 27.09.2023 (VIII ZR 88/22) hat der BGH entschieden, dass der Mieter berechtigt ist, eine Untervermietung zu verlangen um dadurch die Mietaufwendungen zu veringern.
Geklagt hatte ein Mieter aus Berlin, welcher im Jahr 2014 eine Dreizimmerwohnung angemietet und in der Folgezeit eine Familie gegründet hat. Nachdem die Wohnung zu klein wurde, zog dieser um, wobei er die Wohnung in der Stadt als Nebenwohnsitz für seine Berufstätigkeit behielt und ein Zimmer untervermieten wollte. Der Vermieter gestattete die Untervermietung zunächst nur befristet und dann endgültig nicht mehr, weshalb der Mieter die Klage beim zuständigen Landgericht einreichte. Das Landgericht Berlin wies die Klage allerdings ab.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Landgericht habe den Begriff des berechtigten Interesses an einer Untervermietung zu eng verstanden. Der Mieter kann vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern für diesen ein berechtigtes Interesse besteht. Die hierdurch entstehende Kostenentlastung, stellt für den VIII. Zivilsenat bereits einen klassischen Fall des berechtigten Interesses dar. Irrelevant ist hierbei auch, ob die Wohnung Hauptwohnsitz oder nur eine Nebenwohnung ist. Wesentlich sei allein, dass der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Ob die Wohnung nach der Untervermietung noch den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, spiele ebenfalls keine Rolle. Schließlich sei er vertraglich nicht verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz dort zu nehmen, sondern frei, die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen.