Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.01.2017 (VIII ZR 249/15) entschieden, dass der Vermieter sich bei einer verspäteten Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs.3 BGB nicht pauschal auf die fehlende Beschlussfassung der WEG-Abrechnung berufen könne.
Grundsätzlich hat der Vermieter gemäß § 556 Abs.3 BGB innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abzurechnen. Bei einer nach Ablauf dieser Frist erstellte Abrechnung kann der Vermieter vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen §556 Abs.3 S.3 BGB.
Vorliegend war der Vermieter Miteigentümer in einer WEG, deren Abrechnungen durch die Hausverwaltung erstellt wurden. Über diese Abrechnung war nach §28 Abs.5 WEG abzustimmen. Der Vermieter hatte daher in seinem Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart, dass Betriebskostenabrechnungen erst nach Genehmigung der WEG-Abrechnungen zu erstellen seien. Im Dezember 2013 machte er daher Nachzahlungen aus den Betriebskosten des Jahres 2010 und 2011 geltend, da erst zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der WEG-Versammlung zu den Abrechnungen der WEG vorlag.
Der Vermieter scheiterte jedoch in allen drei Instanzen. Der BGH sah keine Vereinbarkeit der vertraglichen Regelung mit der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß §556 Abs.3 S.3 BGB für die Nachzahlung von Betriebskosten. Der Vermieter konnte auch nicht darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden für die verzögerte Abrechnung traf. Insoweit hätte der Vermieter konkret darstellen müssen, was er getan hat, um die verspätete WEG-Abrechnung zu vermeiden. Ein entsprechender Sachvortrag fehlte jedoch. Die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten aufgrund verspäteter WEG-Abrechnung blieb daher erfolglos.