Mit Urteil vom 13.01.2021 entscheid der Bundesgerichtshof (VIII ZR 58/20) das das Wohnraummietrecht, insbesondere die Regelung des § 573 Abs. 3 BGB nicht auf gewerbliche Weitervermietung angewendet werden kann, sofern es sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnräume, § 549 Abs. 1 BGB handelt.
Im vorliegenden Fall verlangte der Zwangsverwalter eines Grundstücks in Berlin von der Mieterin die Räumung und Herausgabe einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsverzugs. Die im Anwesen liegenden acht Wohnungen hatte die spätere Schuldnerin im September 2009 an eine GmbH & Co. KG vermietet. Hierbei wurde der Vertrag zwischen diesen als „Mietvertrag über Wohnraum“ bezeichnet. In diesem waren Vereinbarungen enthalten, die es dem Mieter erlaubten, die Wohnungen weiterzuvermieten.
Seit August 2011 war der Verwalter für das bezeichnete Grundstück zuständig und kündigte noch im gleichen Monat der Gesellschaft, ohne jegliche Begründung, zum 30.11.2011. Im September 2011 vermietete die GmbH drei dieser Wohnungen zur Untermiete an die beklagte Mieterin weiter, wobei der Verwalter dann im Juni 2016 dieses Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigte. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage jedoch ab. Auch die Berufung scheiterte dann vor dem Landesgericht Berlin aufgrund der laut diesem -mangels Angabe von Kündigungsgründen nach § 573 Abs. 3 BGB- unwirksamen Kündigung des Mietvertrags. Insofern könne der Verwalter keine Rechte aus Verträgen ableiten, die die Firma geschlossen habe. Mit Erfolg legte er Revision ein.
Der BGH nämlich verwies die Angelegenheit am 13.01.2021 an das LG Berlin zurück, da dem BGH zufolge die Regelungen des § 573 Abs. 3 BGB hier nicht anwendbar gewesen sind. Es handle sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnräume. Es sei zur Bestimmung, ob es sich um ein derartiges Mietverhältnis handle, auf den Nutzungszweck zu achten, welchen der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolge. Sofern es sich um einen Vertrag handle, womit Mieter die Räume weitervermieten oder sonst Dritten -auch zu Wohnzwecken- überlassen, seien die Vorschriften des Wohnraummietrechts hinsichtlich des Hauptmietverhältnisses ungeeignet. Der VIII. Zivilsenat betont, dass die GmbH nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet habe, da sie als juristische Person über keinen Wohnbedarf verfügen könne. Auch im Falle einer natürlichen Person entspräche die Anmietung von acht Wohnungen dennoch nicht eigenen Wohnzwecken.