Zulässige sachgrundlose Befristung bei 22 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.08.2019 (Az. 7 AZR 452/17) entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zwar früher bei ihm beschäftigt war, jedoch das Arbeitsverhältnis vor 22 Jahren endete.

 

Die Klägerin war im Jahr 1992 bei der Beklagten als Aushilfskraft für die Bearbeitung von Kindergeldanträgen beschäftigt. Im Jahr 2014 wurde sie bei der Beklagten als Telefonservicebearbeiterin eingestellt. Die bis zum 30.06.2015 sachgrundlose Befristung wurde verlängert. So sollte das Arbeitsverhältnis am 30.06.2016 enden. Mit einer Klage begehrte die Klägerin eine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, weil die sachgrundlose Befristung unwirksam war. Die Klage wurde zunächst abgewiesen. Das LAG gab ihr dagegen statt. Sodann legte die Beklagte eine Revision ein.

 

Das BAG hat entschieden, dass die sachgrundlose Befristung wirksam war. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist dies verfassungskonform einzuschränken, wenn das Verbot einer sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, etwa weil keine Kettenbefristung vorliegt, welche die strukturelle Unterlegenheit ausnutzt oder das Verbot schlicht nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Vorliegend war das Verbot unzumutbar, da die Vorbeschäftigung 22 Jahre zurücklag. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2016.