Mit Urteil vom 05.10.2022 stellte der BGH nochmals klar, dass die Kündigung von Mietern, die ihre Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen, unwirksam wird. Es sei weiterhin der ständigen Rechtsprechung zu folgen und die Wirkungen einer Schonfristzahlung nicht auf die ordentliche Kündigung auszudehnen.
Geklagt hatte eine Vermieterin, welcher Mietrückstände entstanden sind, nachdem ihr Mieter sich weigerte die vereinbarte Mieterhöhung zu leisten. Der Mieter bezog im März 1984 die Wohnung in Berlin mit einer monatlichen Nettomiete von 307,00 Euro. Infolge einer Renovierung, in welcher die Wohnung um einen Balkon vergrößert wurde, einigten sich die Parteien um eine Mieterhöhung von 55,00 Euro. Nach einer Mietminderung um 20% aufgrund von Mängeln weigerte sich der Mieter ab August 2013 komplett die vereinbarte Mieterhöhung zu leisten. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich. Das AG Berlin-Lichtenberg gab der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung statt, wohingegen das LG Berlin diese abwies. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH Erfolg und führte zur Zurückweisung an eine andere Kammer des LG.
Dem VII. Zivilsenat zufolge sind die ordentlichen Kündigungen nicht infolge der Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 unwirksam geworden, da die Schonfrist nur für außerordentliche Kündigungen gelte. Daher sei weiterhin der ständigen Rechtsprechung zu folgen.