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Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbot ist unwirksam

Mit Urteil vom 03.02.2023 (7 Sa 67/22; 4 Sa 59/22) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt unwirksam ist. Demnach berechtigt das Weisungsrecht des Arbeitgebers diesen nicht dazu, die Arbeitnehmer vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Hintergrund dieses Urteils war ein Rechtsstreit mit zwei nicht gegen Covid geimpfter Pflegekräfte eines Pflegeheims. Diese konnten beide im Zeitraum vom 15.03.2022 bis zum 31.12.2022 und der zu dieser Zeit bestehenden sogenannten einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht keinen entsprechenden Nachweis vorlegen. Aufgrund dessen stellte der Arbeitgeber die zwei Arbeitskräfte frei, auch wenn kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot bestand. Der Arbeitgeber zahlte während der Freistellung kein Entgelt. Daher klagten die Arbeitnehmer erfolgreich auf Annahmeverzugslohn, wobei ein Arbeitnehmer bereits ausgeschieden war, der andere auch die Weiterbeschäftigung geltend machte.

Auch das LAG folgte der Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass das ArbG richtig erkannt habe, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber angestellt waren, keinem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesen automatisch unterfielen. Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermögliche es ihm nicht schon vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts die Arbeitnehmer freizustellen.