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Grundstückseigentümer muss nicht für völlig risikofrei begehbaren Terassenzuweg sorgen

Mit seiner Entscheidung vom 08.09.2022 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) klargestellt, dass ein Grundstückseigentümer den Weg zu seiner Terrasse nicht gegen alle erdenklichen Risiken absichern muss, da die Verkehrssicherungspflicht nicht den Ausschluss jeglicher Gefährdungen erfasst.

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Klage auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Die Antragstellerin, die den unbeleuchteten Steinweg auf dem Grundstück der Antragsgegnerin nutzte, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist, sei über den Steinweg bei Dunkelheit zu der Beklagten gegangen. Auf dem Rückweg sei sie dann auf dem mit Blättern, Ästen sowie Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt, wobei sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen habe.

Das OLG wies ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Auch wenn eine Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer bestehe, muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden, so das OLG Frankfurt. Insbesondere betonte das OLG, dass ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, schlichtweg utopisch wäre. Lediglich diejenigen Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, seien zu treffen. Die Antragstellerin habe bei Dunkelheit den für sie erkennbar nicht als Zugangsweg gekennzeichneten Weg zu dem Wohnhaus benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Insoweit hätte sie sich „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt bewegt“. Dass sie dies getan habe, konnte die Antragstellerin nicht darlegen. Daher wurde die Beschwerde gegen die abgelehnte Prozesskostenhilfe aufgrund von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.