Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.06.2010 (7 ABR 103/08) entschieden, dass der Arbeitgeber die Kosten zu erstatten hat, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer auswärtigen Betriebstätigkeit für eine Kinderbetreuung entstehen.
Die Antragstellerin ist Mutter von einem volljährigen und zwei minderjährigen Kindern. Als Betriebsratsmitglied war sie verpflichtet, an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung teilzunehmen. Insgesamt war sie zehn Tage ortsabwesend. In dieser Zeit nahm sie eine entgeltliche Kinderbetreuung in Anspruch. Sodann verlangte sie eine Kostenerstattung vom Arbeitgeber.
Das BAG hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch die Betreuung der minderjährigen Kinder umfassen. Grundsätzlich sind zwar Kosten, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, nicht von § 40 BetrVG umfasst. In dem vorliegenden Fall befand sich das Betriebsratsmitglied jedoch in einer Pflichtenkollision. In der Verfassung ist das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder verankert, Art. 6 Abs. 2 GG. Im Hinblick auf die außerhalb der Arbeitszeit liegenden Betriebsaufgaben, muss § 40 Abs. 1 BetrVG daher verfassungskonform ausgelegt werden. Dem Betriebsratsmitglied stand daher ein Anspruch gegen den Arbeitgeber zu.