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Bloße Möglichkeit der Videoüberwachung durch Nachbarn

Das Amtsgericht München hat am 21.11.2018 (213 C 15498/18) entschieden, dass die bloße Möglichkeit von Überwachungskameras der Grundstücksnachbarn erfasst zu werden, zumutbar sein kann.

 

Die Parteien bewohnen zwei unmittelbar angrenzende Häuser. Das Anwesen des Beklagten wurde in der Vergangenheit mehrfach durch Dritte beschädigt. Aus diesem Grund installierte der Beklagte Überwachungskameras, welche auf den Grenzbereich zum Anwesen des Klägers gerichtet waren. Der Einstellungsbereich konnte nur manuell verändert werden. Der Kläger zeigte seinen Nachbarn wegen Anfertigung von Videoaufnahmen von seinem Grundstück an. In der Folgezeit verlangte er die Beseitigung der Kameras. Diese erfassten seiner Meinung nach die im Wintergarten nackt spielenden Kinder und lösten einen „Überwachungsdruck“ aus.

 

Das AG München stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass die Überwachungskameras nicht auf das Anwesen des Klägers gerichtet waren. Diese zeigten nur den höchstpersönlichen Lebensbereich des Beklagten. Ob allein ein „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, lässt sich nur einzelfallbezogen bewerten. Vorliegend wäre die Veränderung des Einstellungsbereich sehr aufwendig gewesen. Berücksichtigt wurde ferner, dass selbst der Kläger über Überwachungskameras an der Vorderseite seines Hauses verfügt.

Die Klage wurde abgewiesen.