Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschloss mit Urteil vom 23.02.2021 (3 AZR 618/19), dass Teilzeitarbeitnehmer mit regelmäßig geleisteten Zusatzstunden bei Berechnung der Betriebsrente einen Anspruch auf Anerkennung der gesamten Arbeitszeit haben. Dem BAG zufolge ist eine tarifvertragliche Regelung, die nur die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde legt, nichtig.
Geklagte hatte ein Arbeitnehmer im Catering Bereich mit einem Teilzeitvertrag über 40 Stunden. Dieser arbeitete jedoch regelmäßig auf Abruf zwischen 114-170 Stunden. Zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgung unterschied die Arbeitgeberin zwischen den Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, wobei diese Berechnung auf der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgte und nicht auf der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer, dass seine Zusatzarbeit ebenfalls für betriebsrentenfähig erklärt wird. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der BGH jedoch erklärte jedoch die Regelung um § 5 Abs. 1 Satz 2c TV LH BRB für nichtig nach § 134 BGB, soweit sie nicht berücksichtigt, dass ein Teilzeitarbeitnehmer regelmäßig Zusatzarbeit leistet, die vom Umfang her an die einer Vollzeitkraft heranreicht. Da das rentenfähige Einkommen an den Vertragstyp geknüpft wird, werde der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dem BAG folgend sollen die 40 Monatsstunden regelmäßig übersteigenden Zeiten in die Rentenberechnung einbezogen werden.
Art. 3 Abs. 1 GG bildet nach Ansicht des BAG eine fundamentale Gerechtigkeitsnorm, die auch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tartonomie beschränkt. Die Grenze der schlechteren Behandlung sei überschritten bei einer Unterscheidung zwischen Vollzeitarbeitnehmern und Mitarbeitern auf Abruf trotz regelmäßiger gleicher Arbeitszeit. Auch sei kein sachlichen Grund zur differenzierten Berechnung erkennbar, da die Unterscheidung nur durch die Vertragsgestaltung gegeben ist. Auch bei Leistungen im Krankheitsfall oder bei der Urlaubsvergütung werde jeweils an die tatsächlich geleisteten Stunden angeknüpft. Tarifparteien dürfen zwar bei der Gruppenbildung generalisieren und auch typisieren, jedoch liege die Grenze dort, wo die verallgemeinernden Zusammenfassungen zu systematischen schwerwiegenden Ungerechtigkeiten im größeren Umfang führten, die vermeidbar wären. Im vorliegenden Fall seien Vergütungen in Höhe bis zu 75 % nicht in die Rentenberechnung eingeflossen. Wenn die Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente die regelmäßige Arbeitszeit gewesen wäre, wäre dies vermeidbar gewesen.