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Zur Klageerhebung Anlass gegeben?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Beschluss vom 27.04.2021 (VIII ZB 44/20), dass Mieter, welche die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nicht innerhalb der von der Vermieterin gesetzten Frist erklären, noch keinen unbedingten Anlass zur Klageerhebung liefern. Sofern keine anderen Anhaltspunkte für eine Verweigerung der Mitwirkung vorliegen, fordert der BGH erst noch das Vorliegen einer Mahnung, welche den Mieter in Verzug setzt. 

Hintergrund des Beschlusses war eine Vermieterin, welche ihr Haus umfassend modernisieren wollte und daher von ihren Mietern eine schriftliche Duldungserklärung verlangte. Jedoch stand erst ein knappes Jahr später ein Termin fest, weshalb die Vermieterin erneut eine Duldungserklärung verlangte. Nachdem sie zu der von ihr gesetzten Frist und Nachfrist keine Nachricht erhielt, erhob sie Duldungsklage. Als aber noch am Tag der Klagezustellung die Bewohner ein Schreiben übermittelten, welches sie bereits lange vor Erhebung der Klage zur Post gegeben hatten, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Die Verfahrenskosten erlegte das AG Berlin Köpenick auf die Vermieterin, woraufhin sich die Eigentümerin dagegen wehrte. Hierbei machte sie geltend, dass die Mieter Anlass zur Klage gegeben hätten, indem sie Duldung nicht rechtzeitig erklärten.

Nach § 91a I 1 ZPO werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung dem BGH zufolge die Kosten so verteilt, als wenn die Hauptsache entschieden worden wäre. Die Klage wäre nur veranlasst gewesen, sofern die Eigentümerin aufgrund des Verhaltens ihrer Meter hätte annehmen müssen, dass sie wegen fehlender Mitwirkung nicht hätte modernisieren können. Der BGH sah wegen der zuvor erfolgten Zustimmung hier keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, wobei auch kein Grund für eine Änderung ihrer Haltung ersichtlich sei. Des Weiteren seien die Mieter noch nicht in Verzug geraten. Da keine Mahnung oder erneute Aufforderung erfolgt ist und eine Nachfristsetzung im Erstaufforderungsschreiben nicht geeignet sei, den Verzug auszulösen, sei die Eigentümerin nicht zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB berechtigt, so der BGH.

Zudem wies der BGH darauf hin, dass gegen eine Ermessensentscheidung nach § 91a ZPO die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf. Zweck des Kostenverfahren sei nicht Rechtsfortbildung zu betreiben oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im materiellen Bereich zu klären. Falls jedoch die Rechtsbeschwerde dennoch zugelassen werde, sei man an diese Entscheidung nach § 574 III 2 ZPO gebunden.