Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2018 (8 AZR 501/14) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Weltanschauung oder Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG zulässig ist, wenn diese eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Die konfessionslose Klägerin bewarb sich bei der Beklagten auf eine befristete Teilzeitstelle im Projekt „Parallele Berichterstattung zu UN-Antirassismus-Konvention“. Sie wurde ohne Einladung zum Vorstellungsgespräch abgelehnt. Die Beklagte ist ein Verein der evangelischen Kirche. Die Satzung der Beklagten sieht die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der evangelischen Kirche als Einstellungsvoraussetzung vor. Eine Ausnahme ist gestattet, wenn keine geeigneten Mitarbeiter gefunden werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass der potenzielle Mitarbeiter dann einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder der Vereinigung evangelischer Kirchen angehört.
Das BAG sprach der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Nach der hier unionsrechtskonform ausgelegten Vorschrift des § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG muss die Religionszugehörigkeit eine „nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte“ Anforderung darstellen. In dem Fall ist bereits die „Wesentlichkeit“ im Hinblick auf eine Antirassismus Konvention zu bezweifeln.
Das BAG sprach der Klägerin einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.915,46 EUR zu.