Mietpreise aus Internetportalen können kein Mieterhöhungsverlangen begründen

Das LG München I hat am 03.09.2018 (Az. 14 S 5672/18) entschieden, dass Vermieter sich beim Mieterhöhungsverlangen nicht auf die bei Internetportalen ermittelte Mietpreise berufen können. Solche Vergleichsmieten können nur bei Erstvermietungen zugrunde gelegt werden.

 

Vorliegend klagte eine Vermieterin auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen um 178,38 EUR. Um das Erhöhungsverlangen zu begründen, bezog sie sich auf eine Vergleichsmitte, die im Internetportal „Mietpreis Check 24“ von Immobilienscount24 errechnet wurde. Sie war der Ansicht, dass der Mietspiegel für München aufgrund städtebaulichen Verfehlungen keine angemessene Grundlage für Ermittlung einer Vergleichsmitte darstellt. Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen. Die Vermieterin legte sodann eine Berufung ein.

 

Das LG München I hat entschieden, dass die Vermieter sich bei einem Mieterhöhungsverlangen an die gesetzlichen Anforderungen der §§ 558 ff. BGB halten müssen. Die bei Internetportalen errechnete Vergleichsmiete sei für die Begründung von Neumietverhältnissen geeignet. Dies trifft bei einer Mieterhöhung nicht zu. Das Gesetz lässt außerdem über einen Mietspiegel hinaus auch andere geeignete Begründungsmittel zu wie zum Beispiel ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen gemäß § 558a BGB. Da sich die Klägerin vorliegend jedoch auf ein völlig anderes Begründungsmittel berufen hatte, wurde die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.