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Mitteilung über Verfallsfristen der Urlaubsansprüche

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 19.02.2019 (9 AZR 541/15) der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (C-619/16; C-684/16) angeschlossen und betont, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen muss, dass seine Urlaubsansprüche am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub nimmt.

 

Der Kläger war Beschäftigter der Beklagten. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er aufgefordert, seinen Urlaub zu nehmen. Der Kläger nahm lediglich zwei Tage Erholungsurlaub und beantragte eine finanzielle Vergütung für den Resturlaub. Der Antrag wurde abgelehnt.

 

Das BAG schloss sich der Rechtsprechung des EuGH an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der Arbeitgeber nicht gezwungen von sich aus dem Arbeitnehmer einen Urlaub zu gewähren. Nach Auffassung des EuGH trägt er aber dafür Sorge, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wird seinen Urlaub zu nehmen. Das bedeutet, dass er den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darüber belehren muss, dass seine Ansprüche zu verfallen drohen.

Das BAG wies die Sache zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Es musste geklärt werden, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.