Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2020 (AZ 8 AZR 75/19) entschieden, dass eine öffentliche Institution auch bei einer internen Stellenausschreibung dazu verpflichtet ist, einen geeigneten schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
Hintergrund war eine Anfang 2016 ausgeschriebene Stelle bei der Agentur für Arbeit als Personalberater in Berlin sowie in Cottbus mit denselben Anforderungsprofilen. Da auch die Verfahren selbst ähnlich liefen, bekam der Kläger nur eine Einladung zum Vorstellungsgespräch in Berlin. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufgrund derselben Verfahren die Bewerbung dann auch gleichlautend in Cottbus gelten würde. Von den ausgeschriebenen Stellen bekam er jedoch keine.
Der Kläger verpflichtete daraufhin die Agentur für Arbeit, ihm eine Entschädigung zu zahlen, da er davon ausging, dass seine Schwerbehinderung für die Absage maßgeblich war. Zudem wurde er nur zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück, erfolgreich war der Kläger aber vor dem Landesarbeitsgericht, welches ihm eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes der ausgeschriebenen Stelle zusagte.
Die Beklagte legte erfolgreich Revision ein, denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes habe die Beklagte den schwerbehinderten Kläger eben nicht wegen der Schwerbehinderung benachteiligt. Auch der Pflicht zur Ladung zum Vorstellungsgespräch auf die ausgeschriebene Stelle sei die Beklagte nachgekommen, da beide Stellen sowie die Verfahren ja nahezu identisch waren.