Der Bundesgerichtshof hat am 13.02.2019 (VIII ZR 245/17) entschieden, dass ein einfacher Mietspiegel eine ausreichende Indizwirkung im Hinblick auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmitte hat. Somit dürfen diese als Überzeugungsmittel im Sinne des § 286 ZPO eingesetzt werden.
Ursprünglich klagte ein Vermieter aus Dresden auf Zustimmung zur Mieterhöhung von 0,30 EUR je Quadratmeter. Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht abgewiesen. In der Berufungsinstanz verurteilte das Gericht den Beklagten, die Zustimmung zu einer Erhöhung von 0,14 EUR je Quadratmeter zu erklären. Dagegen wandte sich der Vermieter mit einer Revision.
Der BGH hat entschieden, dass zwar die Einordnung eines einfachen Mietspiegels als qualifizierter Mietspiegel ausscheide und damit kein umfassendes Beweismittel darstelle. Jedoch beseitigt dies nicht die Indizwirkung des einfachen Mietspiegels im Rahmen der freien Überzeugungsbildung der Gerichte. Beim qualifizierten Mietspiegel wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die angegebenen Entgelte die ortsübliche Miete zutreffend wiedergeben. Ein einfacher Mietspiegel bildet die örtliche Mietsituation ebenfalls objektiv zutreffend ab. An der Erstellung sind sowohl Interessensvertreter der Vermieter als auch die der Mieter beteiligt. Es muss daher im Einzelfall entschieden werden, ob dieser einfache Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Miete ausreiche. Die Reichweite der Indizwirkung richte sich unter anderem nach der Qualität des Mietspiegels und den Einwendungen der Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben.