Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteil vom 08.07.2020 (Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) entschieden, dass Mieter, die eine Wohnung bereits seit langer Zeit bewohnen, einen Anspruch auf eine „frische“ Renovierung haben. Dafür muss sich die Wohnung bei Mietbeginn in einem unrenovierten Zustand befunden haben und der sog. Dekorationszustand sich deutlich verschlechtert haben. Betont wird in den Entscheidungen, dass die Kosten allerdings von beiden Parteien – im Regelfall zur Hälfte – getragen werden müssen.
Ausgangspunkt waren die Fälle zweier langjähriger Mieter, die beide den jeweiligen Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichteten. In beiden Fällen wurde dies seitens des Vermieters abgelehnt. Einem Mieter wurde dann nach Klage in der Vorinstanz Recht gegeben, die andere Klage war erfolglos.
Der BGH argumentierte nach Aufhebung der Berufungsurteile, dass Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen, wenn diese eine unrenovierte Wohnung angemietet haben ohne eine finanzielle Entschädigungen erhalten zu haben. Vielmehr greife dann statt der Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich festgelegte Erhaltungspflicht des Vermieters. Da eine Wiederherstellung des Anfangszustandes meist nicht möglich ist, wird der Zustand einer „frischen“ Renovierung angestrebt: Es ist allerdings zweckmäßig, dass sich der Mieter an den entstehenden Kosten in angemessener Art und Weise beteiligt, da er ein Mehr zu der ursprünglichen Überlassung erhält. Ein Kostenvorschuss seitens des Mieters ist nicht erforderlich.
Den Klagen der beiden Mieter wurde somit unter Vorbehalt der Kostenteilung stattgegeben.