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Verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit oder Erwerbsminderung?

(Zu BAG, Urteil vom 07.07.2020 – 9 AZR 401/19;9 AZR 245/19)

Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit, ob eine seit bereits 15 Monaten durchgehend arbeitsunfähige Arbeitnehmerin ihren bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Jahres oder auch zu einem späteren Zeitpunkt noch beanspruchen kann, ebenso ob dies bei einer vollen Erwerbsminderung möglich ist.

Es besteht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem Jahr 2017. Die Klägerin hatte jedoch noch einen Urlaubsanspruch von 14 Tagen aus dem Jahr 2017. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Pflicht gehabt hätte, sie darüber aufzuklären, dass nicht beantragter Urlaub verfällt, wenn das Kalenderjahr oder der Übertragungszeitraum endet oder sie anzuhalten, den Urlaub zu nehmen. Daher wollte die Klägerin gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Urlaubsanspruch noch besteht. Die Beklagte vertrat die Auffassung der Urlaubsanspruch aus 2017 sei nach dem 31. März 2019 verfallen; die Vorinstanzen gaben der Arbeitgeberin / Beklagten Recht.

Der zweite Fall behandelt dieselbe Frage jedoch vor dem Hintergrund der vollen Erwerbsminderung des Klägers. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass bei einer vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen der Urlaubsanspruch automatisch nach 15 Monaten bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit auch ohne der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers erlischt. Die ersten beiden Instanzen gaben hier der Beklagten (Arbeitgeberin) Recht.

Da diese Entscheidung dem Unionsrecht unterfällt, überließ das BAG die Klärung dem Europäischen Gerichtshof. Grundsätzlich ist mittlerweile durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 (Az.:C-684/16) klar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbedingt darauf hinweisen muss, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen und dass der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bei nicht Inanspruchnahme verfällt. Dem nachzukommen kann der Arbeitnehmer dann selbst entscheiden. Bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr gilt gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10), dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen. Ob dies auch zutrifft, wenn der Arbeitgeber nicht mitgewirkt hat, den Urlaub zu ermöglichen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch bis zur Arbeitsunfähigkeit erfolgreich geltend hätte machen können muss das EuGH entscheiden. Der Sachverhalt wurde somit noch nicht endgültig geklärt, allerdings wurden bisherige Überlegungen zugunsten der Kläger formuliert.