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Kündigung schließt Anspruch auf Urlaub nicht aus

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.06.2020 (AZ C-762/18; C-37/19) entschieden, dass in dem Zeitraum zwischen einer unrechtmäßigen Kündigung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. deren endgültige Beendigung seitens des Arbeitnehmers ein Anspruch auf die Fortsetzung des bezahlten Urlaubes oder einer finanziellen Abgeltung dessen besteht.

Geklagt hatten eine Schulangestellte aus Bulgarien und eine Bankangestellte aus Italien die beide rechtswidrig gekündigt wurden, ihre Arbeit jedoch wieder aufgenommen hatten nachdem die Gerichte ihnen Recht gaben. Danach endete das Anstellungsverhältnis jedoch endgültig. Beide forderten ihren Urlaubsanspruch ein. Die Klage der Schulangestellten wurde in letzter Instanz zurückgewiesen, die Bankangestellte bekam Recht.

Die nationalen Gerichte baten den Europäischen Gerichtshof daraufhin um Rat. Der EuGH bejahte den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerinnen und begründete seine Entscheidung zugunsten der beiden Klägerinnen damit, dass der Fall der rechtswidrigen Entlassung ebenso nicht in der Hand des Arbeitnehmers liegt wie eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Die Zeit zwischen der unrechtmäßigen Kündigung und der Wiedereinstellung ist damit einer etwaigen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gleichzusetzen. Ebenso hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Resturlaubes im Zeitraum der Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis danach erneut endet. Im Fall der Aufnahme einer neuen Beschäftigung während der Zeit der rechtswidrigen Entlassung kann dieser Urlaubsanspruch allerdings nur noch gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Den Klägerinnen wurde somit Recht gegeben.