Das Landesarbeitsgericht Köln (LArbG Köln) entschied am 12.04.2021 (2 SaGa 1/21), dass ein Arbeitnehmer mit Maskenbefreiung nicht beschäftigt werden muss, wenn im Betrieb eine Maskenpflicht gilt. Es ist dann dem Arbeitgeber gestattet, die Beschäftigung seines Arbeitnehmers abzulehnen, wobei der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig anzusehen ist.
Antragsteller war ein Verwaltungsmitarbeiter, welcher im Rathaus beschäftigt ist. Mit Schreiben vom 06.05.2020 ordnete der Beklagte in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Nachdem der Kläger zwei Atteste vorlag, welche ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls on der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten, wollte der Beklagte diesen nicht mehr im Rathaus beschäftigen. Mithilfe einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativerweise die Beschäftigung im Home-Office.
Sowohl das AG Siegburg als auch das LArbG wiesen die Anträge des Klägers ab, indem sie auf die Coronaschutz-Verordnung des Landes vom 07.04.2020 verwiesen, nach welcher im Rathaus eine Maskenpflicht besteht. Auch gemäß § 2 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 sei der Arbeitgeber verpflichtet, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen, wobei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt sei. Das Tragen der FFP-2-Maske diene sowohl dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Im Falle eines ärztlichen Attestes hinsichtlich zum Nichttragen einer Maske, sei der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig zu betrachten und daher nicht zu beschäftigen.
Außerdem würde eine partielle Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen, da zumindest Teile seiner Aufgaben im Rathaus erledigt werden müssten. Daher verneinte das LAG einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office.