Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21), dass der Arbeitgeber im Falle eines pandemiebedingten Lockdowns zur Bekämpfung nicht verpflichtet ist, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber, welcher einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör betreibt und der klagenden Arbeitnehmerin, die seit Oktober 2019 als geringfügige Beschäftigte tätig war. Diese klagte den Vergütungsanspruch für den Monat April 2020 ein. Im April 2020 war der Betrieb infolge der Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Pandemie geschlossen, weshalb die Arbeitnehmerin keine Arbeiten ausgeführt hat. Daher zahlte der Arbeitgeber ihr keine Vergütung aus, wobei der gewöhnliche Betrag des monatlichen Lohns bei 432,00 EUR lag. Die Vorinstanzen gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt.
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte dagegen Erfolg. Die Klägerin habe für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Demzufolge trage der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, sofern dieser zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland erfolgt ist. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko, so das BAG. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr infolge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Dabei sei es Sache des Staates für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Nachteile der Beschäftigten zu sorgen, wie beispielswese teilweise bereits durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.