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EuGH Vorlage: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wendete sich in einer Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob Teilzeitbeschäftigte durch tarifvertragliche Regelungen diskriminiert werden, die Überstundenzuschläge bei ihnen nur für diejenigen Arbeitsstunden vorsehen, die die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten (8 AZR 370/20 (A)). Darüber soll nun der EuGH entscheiden. 

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Klägerin ist für den Beklagten in B. als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.

Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sind Überstunden mit einem Zuschlag von 30 Prozent zuschlagspflichtig, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ sind Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Das Arbeitskonto der Klägerin wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten auf, wobei es sich um über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden handelte. Nachdem der Beklagte der Klägerin für diese Stunden keine Überstundenzuschläge oder eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift gewährte, forderte diese mithilfe ihrer Klage unter anderem eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.  Sie fühle sich unzulässig als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung benachteiligt, wobei sie zudem als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts diskriminiert werde. 

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, wohingegen das Landesarbeitsgericht das Urteil auf Berufung der Klägerin änderte und den Beklagten verurteilte, dieser die geforderten Stunden gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung der Klägerin wies es zurück, woraufhin diese Revision einlegte. Sie begehrte weiter die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Beklagte wiederum begehrte sowohl die Zurückweisung der Revision als auch der Klage insgesamt im Wege der Anschlussrevision.

Nachdem der achte Senat des BAG das Verfahren aussetzte, wendete er sich mit der Thematik an den EuGH. Dabei geht es um die Auslegung von Art. 157 AEUV, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG sowie § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhand der Richtlinie