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COVID-19-Quarantäne: Nichtanrechnung auf Urlaub nur mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mit Urteil vom 15.10.2021 (7 Sa 857/21) entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dass ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, keine Gutschrift der infolge einer Quarantäneanordnung genehmigter Urlaubstage erfolgen kann.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2020 Urlaub hatte. Nach dem Kontakt mit ihrer Covid-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 16.Dezember 2020 an. Nachdem sich durch ein Test auch ihrerseits eine Covid-19-Infektion zeigte, wurde ihr eine Quarantäne vom 06. bis zum 23. Dezember angeordnet. Das Bescheid enthielt einen Hinweis darüber, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einzuordnen sei. Sie ließ sich jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ausstellen. 

Die Klägerin forderte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen, welche wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht seien. 

Bereits in der Vorinstanz wies das LAG die Klage ab, indem es sich auf die Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berief. Demnach werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, sofern diese während des Urlaubs erkrankt. Der 7. Kammer zufolge differenziere die Vorschrift zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit, zumal diese Begriffe nicht gleichzusetzen seien. Um die Urlaubstage zurückerhalten zu können, müsse eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden. 

Zudem kommt dem LAG zufolge auch keine analoge Anwendung der Norm in Betracht, da nach der Konzeption des BUrlG urlaubsstörende Ereignisse Teil des persönlichen Lebensschicksals seien und daher in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers gehören. Zur analogen Anwendung müsse jede Covid-19-Infektion auch zu einer Erkrankung führen, wobei dies bei symptomlosen Verläufen ohnehin nicht gegeben ist.