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Mitschicken des Mietspiegels nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass ein Vermieter, der hinsichtlich der ortsüblichen Vergleichsmiete die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung verlangt, den Mietspiegel nicht beifügen muss, sofern er sich auf einen für die Wohnlage bestehenden allgemein zugänglichen Mietspiegel bezieht. 

Hintergrund war hier ein Wohnungsmieter in Nürnberg, welcher 2018 ein Schreiben seiner Vermieterin bezüglich seiner Zustimmung für eine Mieterhöhung um 15% erhielt. Diese begründete die Erhöhung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete und bezog sich dabei auf den allgemein zugänglichen Nürnberger Mietspiegel, indem sie die konkrete Wohnungsgröße bezeichnete und den Mittelwert aus der dafür vorgesehenen Preisspanne bildete. Entsprechend den Vorgaben im Mietspiegel passte sie diesen Wert nach der Ausstattung der Wohnung an, was zu einem Abzug von 2% vom Basiswert führte. Dabei unterlief ihr ein Fehler zu ihren Gunsten, weshalb der Mieter seine Zustimmung verweigerte und sowohl vor dem Amtsgericht Nürnberg als auch vor dem Landgericht Nürnberg Erfolg hatte. 

Daraufhin zog die Vermieterin vor den BGH. Dieser entschied, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB nicht beigefügt werden muss, sofern dieser allgemein zugänglich ist, auch sofern hierfür erst eine geringe Schutzgebühr erforderlich ist. Der zweite Irrtum des LG liegt dem BGH zufolge darin, dass es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens die Darstellung der Mietpreisspannen des Spiegels verlangte. Dies sei entbehrlich, wenn sich die Vermieterin auf einen qualifizierten Mietspiegel stütze. Im vorliegenden Fall habe der Mieter die Berechnung anhand der Wohngröße durch eine einfache Prozentrechnung nachvollziehen können. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil daher auf.

Da die Parteien ausschließlich über die formellen Anforderungen des Schreibens diskutiert haben, sei die Frage, ob die Mieterhöhung berechtigt ist, noch nicht behandelt worden. Daher verwies der BGH die Sache zurück. Zudem betonte dieser, dass mögliche formelle Fehler des Mieterhöhungsverlangens keine Frage der Zulässigkeit der Zustimmungsklage sind, sondern erst in der Begründetheit geprüft werden.