In seinem Urteil vom 18.11.2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter die Kosten für einen von diesem zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses auf den Mieter umlegen darf. Dies verstoße nicht gegen das Telekommunikationsgesetz und gilt erstmal bis zum 30.06.2021.
Geklagt hat hier die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Vivawest aus Gelsenkirchen, die Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen ist. Etwa 108.000 dieser Wohnungen sind an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Diese Kosten legte sie dabei nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Diese Mietverträge sehen keine Möglichkeit vor, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.
Die Klägerin sieht einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43 TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist. Indem Mieter ggf. für einen Anschluss zahlen, den sie gar nicht nutzen oder nicht wollen, seien Anbieter alternativer Übertragungswege wie Streamingdienste im Nachteil. Die Wettbewerbszentrale berief sich auf § 43b TKG, wonach ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten höchstens eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben darf. Zudem müsse es möglich sein, einen Vertag für höchstens zwölf Monate abzuschließen.
In den Instanzen war die Klage erfolglos. Dem Berufungsgericht zufolge stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 43b TKG zu. Die Vorschrift sei im Verhältnis der Beklagten zu den Mietern nicht anwendbar, da das Angebot der Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift öffentlich zugänglich sei.
Auch der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da kein Verstoß der Beklagten gegen § 43b TKG vorliege. Durch die Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse erbringe die Beklagte allerdings einen Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nr. 24 TKG, da sie ihren Mietern einen Dienst zur Verfügung stelle, der zumindest überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht. Zudem entschied der BGH, entgegen der Rechtsauffassung des OLG, dass die Beklagte dadurch einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst leiste.
Dem BGH zufolge sei in den Mietverträgen keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten vereinbart, wobei das Unternehmen auch nicht den Abschluss von Verträgen mit höchstens einem Jahr verwehre. Da die Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und seitens der Mieter § 573c BGB entsprechend gekündigt werden können, sei § 43b TKG nicht anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern komme nicht in Betracht.
Zudem ergebe sich auch nichts anderes aus der bevorstehenden Gesetzesänderung, nach welcher ab dem 01.12.2021 Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden könnten, § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG. Diese Neuregelung sei nämlich erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, jedoch nur sofern die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werde.