Mit Beschluss vom 22.09.2021 (7 ABR 22/20) entschied das Bundesarbeitsgericht , dass beim Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines Arbeitsverhältnisses, welches wegen Erreichens einer tarifvertraglichen Regelaltersgrenze enden würde, der Betriebsrat mitbestimmen darf. Die Weiterbeschäftigung sei dann wie eine erneute, mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Streit zwischen einem Betriebsrat und zwei Arbeitnehmerinnen einer München Verkehrsgesellschaft. Am 04.04.2019 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass ein Arbeitsverhältnis, welches nach § 19 Abs. 1 Buchst. a des Tarifvertrags (TV-N) wegen der erreichten gesetzlichen Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31.05.2019 geendet hätte, jedoch auf Wunsch des Angestellten nach § 41 S. 3 SGB VI um ein weiteres Jahr fortgesetzt werde. Den Arbeitgeberinnen zufolge bedürfe eine derartig vereinbarte Weiterbeschäftigung keiner Zustimmung des Betriebsrats. Die Zustimmung zur ursprünglichen Einstellung genüge. Die Anträge scheiterten sowohl beim Arbeitsgericht München als auch beim LAG, wobei von diesem die Beschwerde des Betriebsrats sowie die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen worden sind. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen blieb beim BAG erfolglos.
Das BAG stimmte dem Betriebsrat zu. Diesem zufolge entspricht eine derartige Vereinbarung nämlich einer Entscheidung des Arbeitsgebers über die Neubesetzung der Stelle. Durch die Vereinbarung seien auch die dort beschäftigen Arbeitnehmer berührt, da mit der Weiterbeschäftigung eine Besetzung des aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses freiwerdenden Arbeitsplatzes vor. Zudem weist das BAG darauf hin, dass die Regel des § 43 S. 3 SGB VI nicht zu einer anderen Sichtweise führe.