Nackter Vermieter im Hof ist kein Mietmangel

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom vom 18.04.2023 – 2 U 43/22 erklärt, dass durch einen im Hof nackt sonnende Vermieter keine Beeinträchtigung der Mietsache vorliegt. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.

Hintergrund dieser Entscheidung war die Klage eines Vermieters, welcher eine Büroetage vermietet hatte. Diese wurde zum Teil zu reinen Wohnzwecken genutzt. Die Beklagte minderte die Miete, woraufhin der Vermieter mit seiner Klage u.a. die Zahlung der rückständige Mieten verlangte. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Daraufhin legte der Mieter Berufung ein.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Miete nicht gemindert werden kann, soweit sich der Vermeiter unstreitig nackt im Hof sonne, da das rein ästhetische Empfinden eines anderen nicht zu einem Abwehranspruch führten, sofern diese sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine grob ungehörige Handlung im Sinne des Gesetzes (§ 118 OWiG) liege nicht vor. Indem sich der Vermieter nackt im Hof sonnt, beeinträchtigt dies nicht die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, da es an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück fehle. Zudem sei der Ort, an welchem sich der Kläger sonnt, von den Räumlichkeiten der Beklagten nur dann sichtbar, wenn diese sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dieser Umstand widerspräche einer gezielten Einwirkung, vor allem, da der Vermieter glaubhaft erläutert hatte, dass dieser seinen Bademantel stets erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.