Der Europäische Gerichtshof hat am 06.11.2018 (C-619/16; C-684/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer sein Jahresurlaubsanspruch nicht deshalb verliert, weil er den Urlaub nicht beantragt hat. Vielmehr muss er aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage darauf verzichten.
Einer der Kläger war Rechtsreferendar beim Land Berlin. Nach der Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für nicht genommene Urlaubstage. Der Antrag wurde abgelehnt. Der zweite Kläger war Beschäftigter der Max-Planck-Gesellschaft. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde er aufgefordert, seinen Urlaub zu nehmen. Der Kläger nahm zwei Urlaubstage und beantragte eine finanzielle Vergütung für den Resturlaub. Der Antrag wurde abgelehnt.
Der EuGH entschied, dass der Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt, die ihm zustehenden Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Dazu genügt eine angemessene Aufklärung, wobei zu beachten ist, dass der Arbeitgeber hierfür beweispflichtig ist. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer als schwächere Partei des Vertragsverhältnisses nicht davon abgehalten werde, seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen. Die Grundsätze gelten laut EuGH unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt.